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Kategorie Steuern & Abgaben

Steuern & Abgaben

Kfz-Steuer-Rechner

Berechnung der Kfz-Jahressteuer in einfachen Fällen.

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Anmeldung eines Hundes nach § 9 Abs. 1 der Hundesteuersatzung der Stadt Marl und nach LHundG NRW

Als Hundehalter*in sind Sie verpflichtet, einen Hund innerhalb von 14 Tagen anzumelden.

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Abmeldung eines Hundes nach § 9 Abs. 2 der Hundesteuersatzung der Stadt Marl und Abmeldung eines Hundes im Sinne des LHundG NRW

Als Hundehalter*in sind Sie verpflichtet, einen Hund innerhalb von 14 Tagen abzumelden. Bei Abgabe des Tieres an eine andere Person ist der Name und die Anschrift des neuen Halters bekanntzugeben. Beim Umzug in eine andere Gemeinde ist die neue Adresse mitzuteilen. Beim Tod des Tieres ist eine tierärztliche Bescheinigung nicht zwingend erforderlich.

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Antrag auf Befreiung von der Hundesteuer (gemäß § 4 Hundesteuersatzung der Stadt Marl)

Eine Steuerbefreiung wird gewährt für Hunde, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe blinder, gehörloser oder hilfloser Personen dienen. Grundlage ist der Schwerbehindertenausweis mit den Merkmalen Bl (blind), Gl (gehörlos) aG (außergewöhnlich gehbehindert) oder H (hilflos). Die Eignung des Hundes ist durch Vorlage des Ausbildungsnachweises bzw. des Prüfungszeugnisses nachzuweisen. Die Steuerbefreiung wird nur für einen Hund gewährt. Desweiteren wird für Hunde, die als Melde-, Sanitäts- und Rettungshunde verwendet werden und die dafür vorgesehene Prüfung vor den Leistungsprüfern eines anerkannten Vereins oder Verbandes mit Erfolg abgelegt haben, eine Steuerbefreiung gewährt. Die Ablegung der Prüfung ist durch Vorlegen eines Prüfungszeugnisses nachzuweisen. Die entsprechende Verwendung des Hundes ist in geeigneter Weise glaubhaft zu machen. Die Steuerbefreiung wird ab dem 01. des Monats, der auf die Antragstellung folgt, für ein Jahr gewährt und wird auf Antrag jeweils um ein Jahr verlängert. Ein Nachweis über die weitere Verwendung als Rettungshund ist dem Wiederholungsantrag beizufügen. Hunde, die von ihrem Halter nachweislich aus dem Marler Tierheim übernommen wurden, sind für das erste Jahr ab der Übernahme von der Hundesteuer befreit.

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Antrag auf Ermäßigung der Hundesteuer (gemäß § 5 Absatz 1 Hundesteuersatzung der Stadt Marl)

Eine Steuerermäßigung auf 50 % des Steuersatzes wird gewährt für den ersten Hund von Personen, die Grundsicherung oder Arbeitslosengeld II Leistungen erhalten und Personen, die diesen einkommensmäßig gleichstehen. Voraussetzung ist, dass der Hund bereits vor Eintritt der Hilfebedürftigkeit gehalten wurde.

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Lohn- und Einkommensteuerrechner

Online-Services zur Berechnung der Lohn- und Einkommensteuer.

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